Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt IV - Steuermessbetrag (§§ 14 - 15)   
§ 14
Festsetzung des Steuermessbetrags

Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

Rechtsprechung zu § 14 GewStG

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Literatur im Internet zu § 14 GewStG

Querverweise

Auf § 14 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
    GewStG
      Bemessung der Gewerbesteuer
        § 7 (Gewerbeertrag)
        § 9 (Kürzungen)
        § 10 (Maßgebender Gewerbeertrag)
     
      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
        § 16 (Hebesatz)
        § 19 (Vorauszahlungen)
        § 20 (Abrechnung über die Vorauszahlungen)
     
      Zerlegung
        § 29 (Zerlegungsmaßstab)

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