Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt IV - Steuermessbetrag (§§ 14 - 15) |
Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 14b GewStG
Entscheidung zu § 14b GewStG in unserer Datenbank:
- VG München, 12.09.2011 - M 10 E 11.3647
Einstellung der Zwangsvollstreckung von Gewerbesteuern; Bindungswirkung des ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Steuerberater (w/m) - Steuerrecht
Rödl & Partner GbR
Rödl & Partner GbR
Nürnberg
28.09.2012
28.09.2012
Berlin, Düsseldorf, München
28.09.2012
28.09.2012
Rechtsanwalt (m/w) Steuerrecht, Handels u. Gesellsch.recht
Haferkamp Personalvermittlung
Haferkamp Personalvermittlung
Oldenburg (Oldb)
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht