Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt IV - Steuermessbetrag (§§ 14 - 15)   

§ 15
Pauschfestsetzung

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.

Rechtsprechung zu § 15 GewStG

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Literatur im Internet zu § 15 GewStG

Querverweise

Auf § 15 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
    GewStG
      Zerlegung
        § 31 (Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung)
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