Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt V - Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer (§§ 16 - 27) |
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Rechtsprechung zu § 16 GewStG
117 Entscheidungen zu § 16 GewStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09
Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2009 - 15 A 2324/07
Kommunalaufsicht und Realsteuerhebesätze
- VG Aachen, 28.06.2007 - 4 K 142/06
Das Land Nordrhein-Westfalen darf den Kommunen auch im Wege einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2009 - 15 A 2324/07
- BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvL 2/04
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97
Unzulässige gerichtliche Vorlagen zu Vorschriften des Gewerbesteuer- und des ...
- BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist ...
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
- FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen ...
- FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht: Gewerbesteuerpflicht von Gewerbebetrieben ...
- BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97
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