Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt V - Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer (§§ 16 - 27)   

§ 21
Entstehung der Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

Rechtsprechung zu § 21 GewStG

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Literatur im Internet zu § 21 GewStG

Querverweise

Auf § 21 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
    GewStG
      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
        § 18 (Entstehung der Steuer)
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