Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35)   

§ 30
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

Rechtsprechung zu § 30 GewStG

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Literatur im Internet zu § 30 GewStG

Querverweise

Auf § 30 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
    GewStG
      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
        § 16 (Hebesatz)
     
      Zerlegung
        § 33 (Zerlegung in besonderen Fällen)
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