Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35) |
(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
Rechtsprechung zu § 33 GewStG
75 Entscheidungen zu § 33 GewStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.07.2008 - I B 28/07
Rechtliches Gehör: Überraschungsentscheidung - Grundsätzliche Bedeutung: ...
- BFH, 04.04.2007 - I R 23/06
Steuerrecht - Negative Auswirkungen von Windkraftanlagen
- FG Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 K 420/02
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 33 GewStG bei Entstehung des ...
- BFH, 26.08.1987 - I R 376/83
Grundsätze für die Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages
- BFH, 20.04.1999 - VIII R 13/97
Klagebefugnis der Gemeinden im Zerlegungsverfahren
- FG München, 19.02.2004 - 11 K 2286/03
Abweichende Zerlegung nach §§ 28 ff GewStG bei offenbar unbilligem ...
- FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 111/99
Abweichender Gewerbesteuermessbetrag - Zerlegungsmaßstab aus Billigkeitsgründen ...
- FG Niedersachsen, 16.02.2006 - 6 K 457/04
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags
- FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung - Zerlegung eines ...
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