Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt VI - Zerlegung (§§ 28 - 35)   
§ 33
Zerlegung in besonderen Fällen

(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

Rechtsprechung zu § 33 GewStG

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Literatur im Internet zu § 33 GewStG

Querverweise

Auf § 33 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
    GewStG
      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
        § 16 (Hebesatz)

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