Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt I - Allgemeines (§§ 1 - 6) |
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
(2) Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.
Rechtsprechung zu § 5 GewStG
295 Entscheidungen zu § 5 GewStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. ...
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Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig
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Querverweise
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Allgemeine Erfordernisse
- § 14 (Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung)