Gewerbesteuergesetz
Abschnitt II - Bemessung der Gewerbesteuer (§§ 7 - 11) |
(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.
(2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
1. | Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 oder | |
2. | in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen, |
enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden. 2Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 7a GewStG
Entscheidung zu § 7a GewStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21
Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der ...
Querverweise
Auf § 7a GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 10a (Gewerbeverlust)