GmbH-Gesetz

   Erster Abschnitt - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
nächste Vorschrift § 1

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Rechtsprechung zu § 1 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 GmbHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 GmbHG:

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