GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 11
Rechtszustand vor der Eintragung

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Rechtsprechung zu § 11 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 GmbHG

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