GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Rechtsprechung zu § 11 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 11 GmbHG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das GmbH-Recht für Jurastudenten - insbesondere: Haftung der Gesellschafter
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