GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 12
Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.

Literatur im Internet zu § 12 GmbHG

Querverweise

Auf § 12 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 30 (Kapitalerhaltung)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 GmbHG:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 52 II 2 (Aufsichtsrat)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 58 I Nr. 1, Nr. 3 (Herabsetzung des Stammkapitals)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 65 II (Anmeldung und Eintragung der Auflösung)
        § 73 I (Sperrjahr)

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