GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Rechtsprechung zu § 13 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 52 Entscheidungen zu § 13 GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Urteilsbesprechungen zu § 13 GmbHG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 13 GmbHG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 GmbHG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 6 II (zu § 13 III)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 GmbHG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen