GmbH-Gesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
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Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage.

Rechtsprechung zu § 14 GmbHG

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