GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 15 GmbHG
- 33 Entscheidungen zu § 15 GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 15 GmbHG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das GmbH-Recht für Jurastudenten - insbesondere: Haftung der Gesellschafter
TrainerZivilrecht - Formwirksamkeit der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen von Dr. Graciela Hoffmann
Der Beitrag befasst sich mit der Wirksamkeit von Auslandsbeurkundungen anlässlich der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen.
Humboldt Forum Recht (HFR) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 15 IV)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 II Nr. 6 d (Besondere Fälle) (zu § 15 III)
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