GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
§ 16
Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschrift zu Absatz 3 in Art. 3 EGGmbHG
Rechtsprechung zu § 16 GmbHG
182 Entscheidungen zu § 16 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
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Gesellschaftsrecht - Zurückweisung einer Gesellschafterliste
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- OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10
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Gutgläubiger Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils
- BGH, 19.04.2010 - II ZR 150/09
Gesellschaftsrecht - Bestimmtheit bei Abtretung eines Teilgeschäftsanteils
Zum selben Verfahren:
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Insolvenz einer GmbH: Haftung des ausgeschiedenen Scheingesellschafters für ...
- OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 13 U 104/08
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Nachweis der Gesellschafterstellung gegenüber GmbH (§ 16 GmbHG)
- OLG Dresden, 06.03.1998 - 7 W 1256/97
Nachweis des Erwerbs eines Geschäftsanteils nach § 16 GmbHG
- OLG München, 08.09.2009 - 31 Wx 82/09
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- BGH, 15.04.1991 - II ZR 209/90
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- BGH, 24.06.1996 - II ZR 56/95
- BGH, 10.05.1982 - II ZR 89/81
Einlagehaftung bei angefochtenem Anteilserwerb
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- OLG Celle, 05.09.2001 - 9 U 233/99
Kapitalgesellschaften
- BGH, 26.09.1994 - II ZR 166/93
Erfüllung der Einlageverpflichtung eines Gesellschafters durch einen Dritten
- OLG Hamburg, 20.07.2005 - 11 W 3/05
Haftender Veräußerer i.S. von § 16 Abs. 3 GmbHG
- KG, 01.04.2010 - 2 W 36/10
Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters
- OLG Hamm, 08.07.1992 - 8 U 268/91
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GmbH-Gesellschafter: Darlegungslast für Stammeinlageeinzahlung
Gesetzesmaterialien zu § 16 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 16 GmbHG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das GmbH-Recht für Jurastudenten - insbesondere: Haftung der Gesellschafter
TrainerZivilrecht - § 16 GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsanteil - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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