GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.
(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 18 GmbHG
30 Entscheidungen zu § 18 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 25.01.2002 - 5 W 362/01
Gemeinschaftliche Verwaltung von GmbH-Anteilen im Rahmen der Gütergemeinschaft
- OLG Hamm, 17.10.2007 - 8 U 28/07
Keine Verletzung des öffentlichen Interesses durch Missachtung einer ...
- FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 500/05
Erzielung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz ...
- BFH, 20.04.2005 - II R 75/04
GmbH, Klage gegen Anteilsbewertung; Beiladung
- BGH, 03.11.1980 - III ZB 1/79
- OLG Karlsruhe, 15.04.1994 - 15 U 143/93
Fortführung einer GmbH als OHG, wenn die GmbH-Anteile als Erbengemeinschaft ...
- OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09
Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine ...
- BGH, 03.11.1980 - II ZB 1/79
Haftung für Einlageverpflichtung bei Übernahme einer GmbH-Stammeinlage durch ...
- OLG Köln, 27.08.2009 - 18 U 112/07
Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff (Gesamtschuldner) (zu § 18 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- §§ 2032 ff (Erbengemeinschaft)