GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.
(3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 18 GmbHG
23 Entscheidungen zu § 18 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88
Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung; ...
- OLG Saarbrücken, 25.01.2002 - 5 W 362/01
Gemeinschaftliche Verwaltung von GmbH-Anteilen im Rahmen der Gütergemeinschaft
- BGH, 03.11.1980 - II ZB 1/79
Haftung für Einlageverpflichtung bei Übernahme einer GmbH-Stammeinlage durch ...
- OLG Hamm, 18.12.1995 - 15 W 413/95
Übernahme von Gesellschaftsanteilen einer GmbH durch BGB-Gesellschaft mit ...
- BGH, 06.10.1992 - KVR 24/91
Verstärkung marktbeherrschender Stellung durch Zusammenschluß von ...
- FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 500/05
Erzielung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) bei ...
- BFH, 20.04.2005 - II R 75/04
GmbH, Klage gegen Anteilsbewertung; Beiladung
- BGH, 02.06.1997 - II ZR 181/96
Insolvenzschutz der Versorgungszusage eines nur mittelbar an der Gesellschaft ...
- OLG Karlsruhe, 15.04.1994 - 15 U 143/93
Fortführung einer GmbH als OHG, wenn die GmbH-Anteile als Erbengemeinschaft ...
- BGH, 05.11.1984 - II ZR 147/83
Anwendung der Nachfolgeklausel einer GmbH bei Vererbung des Geschäftsanteils an ...
- BFH, 11.02.1976 - II R 78/67
- OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09
Voreinzahlungen auf künftige Kapitalerhöhungen
- OLG Köln, 27.08.2009 - 18 U 112/07
Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils
- OLG Nürnberg, 09.07.2008 - 12 U 690/07
Zu den Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter einer GmbH - Zum Umfang ...
- OLG Hamm, 17.10.2007 - 8 U 28/07
Keine Verletzung des öffentlichen Interesses durch Missachtung einer ...
- OLG München, 14.07.2005 - 31 Wx 12/05
Beschränkung des Aufgabenkreises des gerichtlich bestellten Notliquidators der ...
- BFH, 01.07.1992 - II R 20/90
Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG (1974)
- OLG München, 18.07.1991 - 24 U 880/90
- BGH, 17.10.1988 - II ZR 18/88
Anforderungen an die Form einer Teilnahmeregelung; Anfechtung von ...
- OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86
Literatur im Internet zu § 18 GmbHG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff (Gesamtschuldner) (zu § 18 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- §§ 2032 ff (Erbengemeinschaft)
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