GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Rechtsprechung zu § 2 GmbHG
102 Entscheidungen zu § 2 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 28.09.2010 - 31 Wx 173/10
Musterprotokoll - unbedeutende Abwandlungen ohne Auswirkung auf den Inhalt ...
- LG Chemnitz, 11.08.2009 - 2 HKT 546/09
- OLG Bremen, 15.09.2009 - 2 W 61/09
Eintragungsfähigkeit einer abstrakten Vertretungsregelung bei Gründung einer ...
- KG, 18.05.2004 - 1 W 7349/00
Notargebühr: Höhe der Notargebühr bei Beurkundung der Gründung einer GmbH durch ...
- OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09
Bei dem Anspruch aus Geschäftsführerhaftung gem. § 64 Abs.1 und 2 ...
- OLG Rostock, 12.03.2010 - 1 W 83/09
Bestellung eines zweiten Geschäftsführers bei vereinfacher Gründung einer GmbH
- OLG Brandenburg, 23.05.2001 - 7 U 211/00
Anforderungen an die Form der Gründung nach Aufgabe der Eintragungsabsicht
- OLG Frankfurt, 13.10.2011 - 20 W 95/11
Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB
- OLG Celle, 26.01.2011 - 9 W 12/11
GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren: Handelsregisteranmeldung der ...
- OLG Rostock, 30.01.2003 - 1 U 41/01
Immobilien - Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
Gesetzesmaterialien zu § 2 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Literatur im Internet zu § 2 GmbHG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das GmbH-Recht für Jurastudenten - insbesondere: Haftung der Gesellschafter
TrainerZivilrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GmbHG
- Errichtung der Gesellschaft
- § 8 (Inhalt der Anmeldung)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 85 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41d (Verwendung von Musterprotokollen)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 2 I)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen