GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 2
Form des Gesellschaftsvertrags

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.

Rechtsprechung zu § 2 GmbHG

102 Entscheidungen zu § 2 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 2 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 2 GmbHG

Querverweise

Auf § 2 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 8 (Inhalt der Anmeldung)
     
      Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 85 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 41d (Verwendung von Musterprotokollen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 GmbHG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 2 I)
          Vertretung und Vollmacht
            § 167 II (Erteilung der Vollmacht) (zu § 2 II)

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