GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
§ 20
Verzugszinsen

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 20 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 20 GmbHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 GmbHG:

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