GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Verzugszinsen

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 20 GmbHG

54 Entscheidungen zu § 20 GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 GmbHG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden)
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