GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Rechtsprechung zu § 21 GmbHG
30 Entscheidungen zu § 21 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Jena, 08.06.2007 - 6 U 311/07
Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den ...
- BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02
Gesellschaftsrecht - Einlagepflicht des GmbH-Gesellschafters
- OLG Hamm, 14.06.1995 - 8 U 297/94
GmbH-Anteil: Übertragungszeitpunkt
- BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94
Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer ...
- OLG Hamm, 16.09.1992 - 8 U 203/91
Ausschluss eines Gesellschafters; Inanspruchnahme des ausgeschlossenen ...
- OLG Hamm, 26.01.2011 - 8 U 142/10
Umfang der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 4 U 20/05
Kaduzierung des Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren
- OLG Hamm, 25.02.2010 - 27 U 24/09
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 12.03.1992 - 1 U 168/91
Gesellschaft, Kaduzierung, Haftung, Konkurs, Doppelkonkurs, Gesellschafter, ...
- BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00
Gesellschaftsrecht - Unterbilanzhaftungsansprüchen: Darlegungs- und Beweislast
- OLG Zweibrücken, 08.11.1994 - 8 U 158/93
- OLG Köln, 19.08.2004 - 18 W 29/04
- BGH, 30.06.2003 - II ZR 326/01
Gesellschaftsrecht - Ausscheidung vor Abfindung?
- OLG Köln, 29.01.2009 - 18 U 19/08
Stammeinlage; Erfüllung; Kaduzierung; Beweislast
- OLG Hamburg, 16.03.2001 - 11 U 190/00
GmbH: Stammeinlage - Alleingesellschafter
- OLG Dresden, 17.07.1996 - 12 U 202/96
- BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52
Ausschließung eines GmbH.-Gesellschafters
- BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93
Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer ...
- BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83
Stimmrecht des GmbH-Gesellschafters nach Kündigung
Literatur im Internet zu § 21 GmbHG
- § 21 GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kaduzierung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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