GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Rechtsprechung zu § 21 GmbHG
38 Entscheidungen zu § 21 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Jena, 08.06.2007 - 6 U 311/07
Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den ...
- OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11
Haftung der Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen über die Unterbilanz- ...
- OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 159/11
- BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02
Gesellschaftsrecht - Einlagepflicht des GmbH-Gesellschafters
- OLG Hamm, 26.01.2011 - 8 U 142/10
Umfang der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG
- BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94
Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer ...
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 4 U 20/05
Kaduzierung des Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren
- OLG Hamm, 14.06.1995 - 8 U 297/94
GmbH-Anteil: Übertragungszeitpunkt
- OLG Hamm, 25.02.2010 - 27 U 24/09
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
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Literatur im Internet zu § 21 GmbHG
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