GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
Rechtsprechung zu § 22 GmbHG
19 Entscheidungen zu § 22 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07
Insolvente GmbH: Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den ...
- OLG Brandenburg, 08.06.2005 - 7 U 200/04
GmbH: Zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Stammeinlage
- OLG Jena, 08.06.2007 - 6 U 311/07
Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den ...
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 4 U 20/05
Kaduzierung des Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren
- BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94
Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer ...
- OLG Köln, 29.01.2009 - 18 U 19/08
Stammeinlage; Erfüllung; Kaduzierung; Beweislast
- OLG Hamm, 14.06.1995 - 8 U 297/94
GmbH-Anteil: Übertragungszeitpunkt
- OLG Hamburg, 16.03.2001 - 11 U 190/00
GmbH: Stammeinlage - Alleingesellschafter
- BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95
Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluß
- BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00
Gesellschaftsrecht - Unterbilanzhaftungsansprüchen: Darlegungs- und Beweislast
- BFH, 11.02.1976 - II R 78/67
- KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09
Begriff der verdeckten Sacheinlage
- OLG Brandenburg, 07.03.2007 - 7 U 185/06
Zahlungsnachweis bzgl. der Stammeinlage in die GmbH
- OLG Brandenburg, 04.04.2007 - 7 U 144/06
Einzahlung rückständiger Einlagen einer GmbH durch deren Gesellschafter
- OLG Hamburg, 20.07.2005 - 11 W 3/05
Haftender Veräußerer i.S. von § 16 Abs. 3 GmbHG
- BGH, 03.11.1980 - II ZB 1/79
Haftung für Einlageverpflichtung bei Übernahme einer GmbH-Stammeinlage durch ...
- BGH, 14.03.1977 - II ZR 156/75
GmbH: Überbewertung einer Sacheinlage
- BGH, 06.07.1961 - II ZR 219/58
Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils
- BGH, 09.10.1956 - II ZB 11/56
»Strohmann« bei der Gründung einer GmbH
Gesetzesmaterialien zu § 22 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 22 GmbHG
Querverweise
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