GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.
(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
Rechtsprechung zu § 22 GmbHG
29 Entscheidungen zu § 22 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11
Haftung der Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen über die Unterbilanz- ...
- OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 159/11
- OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07
Insolvente GmbH: Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den ...
- OLG Jena, 08.06.2007 - 6 U 311/07
Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den ...
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 4 U 20/05
Kaduzierung des Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren
- OLG Brandenburg, 08.06.2005 - 7 U 200/04
GmbH: Zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Stammeinlage
- OLG Köln, 29.01.2009 - 18 U 19/08
Stammeinlage; Erfüllung; Kaduzierung; Beweislast
- KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09
Begriff der verdeckten Sacheinlage
- BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74
Kapitalerhöhung durch Anteilserhöhung
Gesetzesmaterialien zu § 22 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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