GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
§ 23
Versteigerung des Geschäftsanteils

Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

Rechtsprechung zu § 23 GmbHG

12 Entscheidungen zu § 23 GmbHG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 23 GmbHG

Querverweise

Auf § 23 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 25 (Zwingende Vorschriften)
        § 28 (Beschränkte Nachschusspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 GmbHG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)

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