GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   

§ 24
Aufbringung von Fehlbeträgen

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Rechtsprechung zu § 24 GmbHG

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Literatur im Internet zu § 24 GmbHG

Querverweise

Auf § 24 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 25 (Zwingende Vorschriften)
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