GmbH-Gesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 26

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 26 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 26 GmbHG

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