GmbH-Gesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) 1Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. 2Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) 1Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. 2Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) 1Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. 2Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 |
Rechtsprechung zu § 29 GmbHG
419 Entscheidungen zu § 29 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18
Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags
- OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18
Anspruch eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf Gewinnauszahlung: ...
- BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf ...
- FG Münster, 06.05.2020 - 9 K 3359/18
Inkongruente Gewinnausschüttung: Steuerliche Wirksamkeit einer nachträglichen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 20/20
Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten ...
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 20/20
- BFH, 14.02.2023 - IX R 23/21
Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 28.04.2021 - 5 K 1490/20
Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei ähnlicher wesentlicher Beteiligung an ...
- FG Nürnberg, 28.04.2021 - 5 K 1490/20
- FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 272/19
Zurechnung von Einkünften aufgrund einer disquotalen Ausschüttung; Feststellung ...
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 28/16
Behandlung eines satzungswidrigen, nicht anfechtbaren ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - VIII R 28/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Gewinnausschüttung, Wirksamkeit, Gewinnverteilung, Öffnungsklausel
- BFH - VIII R 28/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Querverweise
Auf § 29 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 33 (Erwerb eigener Geschäftsanteile)
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 6 (Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)