GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
| 1. | die Firma und den Sitz der Gesellschaft, | |
| 2. | den Gegenstand des Unternehmens, | |
| 3. | den Betrag des Stammkapitals, | |
| 4. | die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt. |
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
Rechtsprechung zu § 3 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 3 GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Gesetzesmaterialien zu § 3 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 3 GmbHG
- Muster-GmbH-Vertrag von IHK Potsdam (Praxishinweise)
über www.potsdam.ihk24.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 3 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 399 (Auflösung wegen Mangels der Satzung)
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