GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 3
Inhalt des Gesellschaftsvertrags

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Rechtsprechung zu § 3 GmbHG

169 Entscheidungen zu § 3 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 3 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 3 GmbHG

Querverweise

Auf § 3 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 9c (Ablehnung der Eintragung)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 GmbHG:
    GmbHG
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 75 (Nichtigkeitsklage)
        § 76 (Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss)

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