GmbH-Gesetz

   Dritter Abschnitt - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.

(3) Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.

(4) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Rechtsprechung zu § 35 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35 GmbHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 35 GmbHG:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden) (zu § 35 II 3)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 170 III (Zustellung an Vertreter) (zu § 35 II 3)

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