GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.
Rechtsprechung zu § 35a GmbHG
42 Entscheidungen zu § 35a GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 12.09.2007 - 5 U 208/06
Kostenoptimierung
- LG Detmold, 20.10.1989 - 9 O 402/89
- BayObLG, 13.03.2001 - Verg 1/01
Vergabe - Angebotsänderung durch nachträgliche Einschaltung von Nachunternehmern
- LG Heidelberg, 31.05.1996 - 8 O 2/96
- KG, 26.02.1991 - 5 U 466/91
- OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 20 U 174/02
Anforderungen an Identitätsangaben eines überörtlich werbenden Schlüsseldienstes
Zum selben Verfahren:
- LG Kleve, 24.09.2002 - 8 O 166/01
Werbung im Branchentelefonbuch ohne Angabe einer bestehenden Rufwahlumleitung in ...
- LG Kleve, 24.09.2002 - 8 O 166/01
- LG Bonn, 22.06.2006 - 14 O 50/06
- OLG Düsseldorf, 20.08.2009 - 15 U 100/08
Haftung des nicht wirksam beauftragten Werkunternehmers für Schäden am Eigentum ...
Zum selben Verfahren:
Gesetzesmaterialien zu § 35a GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- GmbHG
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 79 (Zwangsgelder)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 125a
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 14 IV (Ausstellung von Rechnungen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 37a
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 125a
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 80 (Angaben auf Geschäftsbriefen)
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