GmbH-Gesetz
| Dritter Abschnitt - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte.
Rechtsprechung zu § 36 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 36 GmbHG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 36 GmbHG
Querverweise
Auf § 36 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 36 GmbHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
Rechtsberatung
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