GmbH-Gesetz

   Dritter Abschnitt - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 37

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

Rechtsprechung zu § 37 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 37 GmbHG

Querverweise

Auf § 37 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

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