GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Rechtsprechung zu § 37 GmbHG
267 Entscheidungen zu § 37 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.06.2006 - II ZR 337/05
Gesellschaftsrecht - Beschränkte Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
Gesellschaftsrecht - Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs
- OLG Hamm, 22.08.2005 - 5 U 69/05
Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen GmbH-Geschäftsführer
- BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
- OLG Hamm, 14.11.2006 - 15 W 95/06
Ablehnung bei der Bestellung eines Abwicklers für ein Bankinstitut
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 353/95
Kenntnis des Vertragspartners von Beschränkungen der Vertretungsmacht; ...
- BAG, 21.12.1961 - 2 AZR 255/61
- LAG Hessen, 13.08.2001 - 16 Sa 365/01
Vor-GmbH
- BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98
Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin
- LG Wiesbaden, 12.05.2009 - 6 KLs - 1160 Js 26113/05
Die Loyalitätspflicht verbietet es dem Geschäftsführer grundsätzlich, ...
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Literatur im Internet zu § 37 GmbHG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Prof. Dr. Klaus Moritz (Einführung)
Einführung in das GmbH-Recht für Jurastudenten - insbesondere: Haftung der Gesellschafter
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