GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) 1Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. 2Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
(3) 1Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. 2Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
1. | widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden, | |
2. | in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. |
3In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. 4§ 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.08.2021 | Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 07.08.2021 |
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 38 GmbHG
468 Entscheidungen zu § 38 GmbHG in unserer Datenbank:
- BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22
Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 38 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 III 2 (Geschäftsführer) (zu §§ 38 ff)