GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   

§ 39
Anmeldung der Geschäftsführer

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 39 GmbHG

132 Entscheidungen zu § 39 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 39 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 39 GmbHG

Querverweise

Auf § 39 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 82 (Falsche Angaben)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 GmbHG:
    GmbHG
      Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 78 (Anmeldepflichtige) (zu § 39 I)
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