GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 4
Firma

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Rechtsprechung zu § 4 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 GmbHG

Querverweise

Auf § 4 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5a (Unternehmergesellschaft)

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