GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Rechtsprechung zu § 4 GmbHG
98 Entscheidungen zu § 4 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person
- BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
Bauvertrag - Rechtsscheinhaftung wegen weggelassenen Rechtsformzusatzes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90
Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes
- LG Nürnberg-Fürth, 03.12.1993 - 4 HKT 5216/93
- BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88
Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH; ...
- BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72
Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz; ...
- BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73
Haftung des GmbH-Geschäftsführers, wenn er den Firmenzusatz "mbH" nicht hinzufügt
- OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
Stellvertretung: Voraussetzung für eine unbeschränkte persönliche ...
- BGH, 08.05.1978 - II ZR 97/77
Publizität des Handelsregisters; persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführer ...
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Literatur im Internet zu § 4 GmbHG
- § 4 GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)
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