GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung "gGmbH" lauten.
Rechtsprechung zu § 4 GmbHG
133 Entscheidungen zu § 4 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
Bauvertrag - Rechtsscheinhaftung wegen weggelassenen Rechtsformzusatzes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person
- OLG Karlsruhe, 07.04.2004 - 7 U 189/03
Stellvertretung: Voraussetzung für eine unbeschränkte persönliche ...
- BGH, 12.06.2012 - II ZR 256/11
Nicht existente Firma: Rechtsscheinhaftung des Handelnden
- LG Nürnberg-Fürth, 03.12.1993 - 4 HKT 5216/93
- OLG Naumburg, 20.09.1996 - 6 U 82/95
Handeln für eine GmbH bei Unterzeichnung ohne GmbH-Zusatz
- BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88
Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH; ...
- OLG München, 26.02.2008 - 34 Wx 5/08
Eintragung einer juristischen Person im Grundbuch: Übereinstimmung mit der ...
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Literatur im Internet zu § 4 GmbHG
- § 4 GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Firma - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)