GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
§ 41
Buchführung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

Rechtsprechung zu § 41 GmbHG

89 Entscheidungen zu § 41 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Gesetzesmaterialien zu § 41 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 41 GmbHG

Querverweise

Auf § 41 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 41 GmbHG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht