GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 43 GmbHG
671 Entscheidungen zu § 43 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07
Gesellschaftsrecht - Beweislast bei Ersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer
- BGH, 13.03.2006 - II ZR 165/04
Insolvenzrecht - Beweislast bei Geschäftsführerhaftung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 11 U 110/10
Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach §§ 43, 57 c ff. GmbHG
- OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 11 U 110/10
- BGH, 26.10.2009 - II ZR 222/08
Schadensersatzpflicht des Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
- BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10
Haftet Vorstand/GF Dritten für Vermögensschäden?
- BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
Beihilfe zur Untreue durch die Führung einer schwarzen Kasse im Ausland ...
- BGH, 16.09.2002 - II ZR 107/01
Gesellschaftsrecht - Haftung des GmbH-Geschäftsführers
- OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12
- BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
Gesellschaftsrecht - Feststellung des gebundenen Gesellschaftsvermögens
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Querverweise
- GmbHG
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 31 (Erstattung verbotener Rückzahlungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff (Gesamtschuldner) (zu § 43 II)