GmbH-Gesetz

   Dritter Abschnitt - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 43

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 43 GmbHG

Literatur im Internet zu § 43 GmbHG

Querverweise

Auf § 43 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Redaktionelle Querverweise zu § 43 GmbHG:

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