GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   

§ 44
Stellvertreter von Geschäftsführern

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.

Rechtsprechung zu § 44 GmbHG

13 Entscheidungen zu § 44 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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