GmbH-Gesetz

   Dritter Abschnitt - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 47

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Rechtsprechung zu § 47 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 47 GmbHG

Querverweise

Auf § 47 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
     
      Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 47 GmbHG:

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