GmbH-Gesetz
| Dritter Abschnitt - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
Rechtsprechung zu § 47 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 24 Entscheidungen zu § 47 GmbHG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 47 GmbHG
Querverweise
Auf § 47 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 47 GmbHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 47 III)
Rechtsberatung
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