GmbH-Gesetz
| Dritter Abschnitt - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Rechtsprechung zu § 48 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 48 GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 48 GmbHG
- Gesellschaftsrecht für die Praxis: GmbH-Beschlussfassung
von Schmid/Ehlers (Hrsg.) (Einführung, PDF-Format)
(Leseprobe)
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Querverweise
Auf § 48 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 48 GmbHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 48 II)
Rechtsberatung
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