GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GmbHG (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GmbHG
__paste_bez____paste_norm__ GmbH-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GmbH-Gesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 49
Einberufung der Versammlung

(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Rechtsprechung zu § 49 GmbHG

131 Entscheidungen zu § 49 GmbHG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 131 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 49 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5a (Unternehmergesellschaft)
     
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 45 (Rechte der Gesellschafter)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht