GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   

§ 49
Einberufung der Versammlung

(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Rechtsprechung zu § 49 GmbHG

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Literatur im Internet zu § 49 GmbHG

Querverweise

Auf § 49 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5a (Unternehmergesellschaft)
     
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 45 (Rechte der Gesellschafter)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)
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