GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Rechtsprechung zu § 49 GmbHG
52 Entscheidungen zu § 49 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 07.05.2008 - 9 U 191/07
Geschäftsführerhaftung: Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den früheren ...
- OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12
- OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 338/05
GmbH: Nichtigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers wegen fehlerhafter ...
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 6 K 432/06
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überstundenvergütung an ...
- OLG Hamm, 25.11.2002 - 8 U 22/02
- OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 4 U 127/07
Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens, Wirksamkeit einer ...
- OLG Brandenburg, 05.06.2008 - 12 U 116/07
Haftung des Geschäftsführers der GmbH wegen Untreue und Obliegenheitsverletzung; ...
- OLG Celle, 02.05.2007 - 9 W 26/07
GmbH: Anspruch auf Eintragung eines in Russland lebenden russischen ...
- BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96
Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung bei GmbH
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