GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 49 GmbHG
131 Entscheidungen zu § 49 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2024 - II ZR 220/22
Berufung auf fehlende Handelsregistereintragung nur bei positiver Kenntnis ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21
Keine Kenntnis iSd. § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und ...
- KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21
- LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 O 192/22
Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage durch ...
- KG, 07.09.2022 - 23 U 120/21 Corona
Voraussetzungen für Verbrauch des Selbsthilferechts zur Einberufung von ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZB 31/15
GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem ...
- KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der ...
- OLG Köln, 15.10.2015 - 18 U 4/15
Wirksamkeit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch den vorläufig ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 304/15
GmbH: Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen ...
- BGH, 08.11.2016 - II ZR 304/15
- OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 7 W 42/18
Voraussetzungen der Selbsthilfe für das Einberufen einer ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17
Wirksamkeit einer in AGB des Darlehensnehmers vereinbarten vorinsolvenzlichen ...
Querverweise
Auf § 49 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 5a (Unternehmergesellschaft)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 71 (Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten)