GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 4a
Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.

Rechtsprechung zu § 4a GmbHG

34 Entscheidungen zu § 4a GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 4a GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 4a GmbHG

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