GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
Rechtsprechung zu § 5 GmbHG
239 Entscheidungen zu § 5 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 01.12.2011 - 8 U 315/10
Keine Nichtigkeit bei einem Einziehungsbeschluss ohne begleitende ...
- KG, 08.02.2005 - 1 W 203/03
Handelsregistereintragung der Satzungsänderung einer GmbH: Barkapitalerhöhung um ...
- BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
Gesellschaftsrecht - Folgen bei nichtiger Übertragung von GmbH- Geschäftsanteil
- OLG München, 23.09.2010 - 31 Wx 149/10
Wegfall der für eine "UG (haftungsbeschränkt)" geltenden Beschränkungen
- LG Essen, 09.06.2010 - 42 O 100/09
Nichtigkeit von Einziehungsbeschlüssen bei fehlender Anpassung von Nennwertsumme ...
- BFH, 09.04.1970 - V R 111/66
- BGH, 24.07.2000 - II ZR 202/98
Gründung einer GmbH durch Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft
- BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01
Gesellschaftsrecht - Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage
- BGH, 19.04.2011 - II ZB 25/10
Zur Geltung des Sacheinlageverbots für Unternehmergesellschaft ...
- KG, 26.10.2004 - 1 W 21/04
GmbH: Umwandlung einer bei der Gründung übernommenen Bareinlage in eine ...
Gesetzesmaterialien zu § 5 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- GmbHG
- Errichtung der Gesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 19 (Leistung der Einlagen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 58 (Sachgründungsbericht)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- § 138 (Sachgründungsbericht)
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Neugründung
- § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 165 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
- Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 170 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 39 IV (Geschäftswert)
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