GmbH-Gesetz

   Erster Abschnitt - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
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(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens hundert Euro betragen.

(2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.

(3) Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muß in Euro durch fünfzig teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

Rechtsprechung zu § 5 GmbHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 GmbHG

Querverweise

Auf § 5 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
     
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrages
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            Verschmelzung durch Neugründung
              § 58 (Sachgründungsbericht)
     
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            § 138 (Sachgründungsbericht)
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Neugründung
              § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
            § 165 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
          Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
            § 170 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 GmbHG:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 9c I 2 (zu § 5 IV)

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