GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
§ 5
Stammkapital; Geschäftsanteil

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

Rechtsprechung zu § 5 GmbHG

239 Entscheidungen zu § 5 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 5 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 5 GmbHG

Querverweise

Auf § 5 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5a (Unternehmergesellschaft)
        § 7 (Anmeldung der Gesellschaft)
        § 8 (Inhalt der Anmeldung)
     
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 19 (Leistung der Einlagen)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 55 (Erhöhung des Stammkapitals)
        § 58 (Herabsetzung des Stammkapitals)
        § 58a (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)
        § 58b (Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung)
        § 58d (Gewinnausschüttung)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            Verschmelzung durch Neugründung
              § 58 (Sachgründungsbericht)
     
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            § 138 (Sachgründungsbericht)
          Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
            Ausgliederung zur Neugründung
              § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
          Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
            § 165 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
          Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
            § 170 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 GmbHG:
    GmbHG
      Errichtung der Gesellschaft
        § 9c I 2 (Ablehnung der Eintragung) (zu § 5 IV)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 39 IV (Geschäftswert)

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