GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   

§ 50
Minderheitsrechte

(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.

(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.

Rechtsprechung zu § 50 GmbHG

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Literatur im Internet zu § 50 GmbHG

Querverweise

Auf § 50 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 45 (Rechte der Gesellschafter)
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