GmbH-Gesetz

   Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52)   
§ 51
Form der Einberufung

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

Rechtsprechung zu § 51 GmbHG

93 Entscheidungen zu § 51 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 51 GmbHG

Querverweise

Auf § 51 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 45 (Rechte der Gesellschafter)

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