GmbH-Gesetz
Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) 1Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. 2Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
Rechtsprechung zu § 51 GmbHG
307 Entscheidungen zu § 51 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 15.06.2018 - 2 U 16/18
Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung: Bestimmung des Beginns für die ...
- OLG München, 09.01.2019 - 7 U 1509/18
Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bei Ladungsmangel
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
- OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 7 W 66/23
Beschwerde gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts die Bestellung ...
- KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der ...
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 - 7 U 89/21
Nichtigkeit des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung; Durchführung einer ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZB 31/15
GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem ...
- OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer
- OLG Köln, 04.01.2021 - 19 SchH 38/20
Parallelentscheidung zu OLG Köln 19 SchH 37/20 v. 04.01.2021
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21
Schiedsfähigkeit IV
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21
Querverweise
Auf § 51 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)