GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
Rechtsprechung zu § 51 GmbHG
88 Entscheidungen zu § 51 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.01.2009 - II ZR 98/08
Gesellschaftsrecht - Voraussetzungen einer Universalversammlung
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01
Gesellschaftsrecht - Kompetenz der Gesellschafterversammlung
- BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99
Fristlose Kündigung eines Sparkassenvorstandsmitglieds
- OLG Naumburg, 03.05.2002 - 11 W 53/02
Zur Berechnung der für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen ...
- BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97
Stille Gesellschaft als Publikumsgesellschaft; Aufwendungsersatzanspruch von ...
- OLG Düsseldorf, 21.06.2007 - 9 U 7/07
Verspätete Einziehung eines Gesellschaftsanteils im Insolvenzverfahren
- FG Sachsen, 01.11.2010 - 8 K 418/09
Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Beendigung der Geschäftsführerbefugnis
- BayObLG, 04.02.1993 - 3Z BR 6/93
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in einer nicht ordnungsgemäß ...
- BGH, 08.12.1997 - II ZR 216/96
Zulässigkeit der Eventualeinberufung einer Gesellschafterversammlung
- OLG Naumburg, 17.12.1996 - 7 U 196/95
Beginn der Frist zur Ladung zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung
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