GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Abs. 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
(2) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
(3) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 52 GmbHG
122 Entscheidungen zu § 52 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09
DOBERLUG
- VG Regensburg, 02.02.2005 - RN 3 K 04.01408
Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten einer kommunalen ...
- BGH, 11.12.2006 - II ZR 243/05
Gesellschaftsrecht - Pflichten des fakultativen Aufsichtsrats
- BGH, 11.07.2006 - VI ZR 339/04
Gesellschaftsrecht - Schadensersatzpflicht bei Gewährung von Organkrediten?
- BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 16.10
Aufsichtsrat; Aufsichtsrat, fakultativer; Aufsichtsratsmitglied; Auslegung; ...
- BVerwG, 30.06.2010 - 8 B 78.09
Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit einer Weisungsgebundenheit ...
- BGH, 24.11.2003 - II ZR 127/01
Gesellschaftsrecht - Vertretung vor Gericht
- BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97
Stille Gesellschaft als Publikumsgesellschaft; Aufwendungsersatzanspruch von ...
- OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 6 U 102/07
Haftung der aus Gemeindevertretern bestehenden Mitglieder einer Stadtwerke GmbH ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Literatur im Internet zu § 52 GmbHG
- § 52 GmbHG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufsichtsrat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu