GmbH-Gesetz

   Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)   
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Textdarstellung

  

§ 53
Form der Satzungsänderung

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) 1Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) 1Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. 2Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022 (BGBl. I S. 1146), in Kraft getreten am 01.08.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften15.07.2022BGBl. I S. 1146

Rechtsprechung zu § 53 GmbHG

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Querverweise

Auf § 53 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        § 58a (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)

Redaktionelle Querverweise zu § 53 GmbHG:

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