GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 53 GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 53 GmbHG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 53 GmbHG
Querverweise
Auf § 53 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 53 GmbHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 53 II 1)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 53 II 1)
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