GmbH-Gesetz

   Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)   
§ 56
Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.

(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 56 GmbHG

57 Entscheidungen zu § 56 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Gesetzesmaterialien zu § 56 GmbHG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 56 GmbHG

Querverweise

Auf § 56 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 55a (Genehmigtes Kapital)
        § 57 (Anmeldung der Erhöhung)

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