GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
| 1. | die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben; | |
| 2. | eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein; | |
| 3. | bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind. |
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 57 GmbHG
89 Entscheidungen zu § 57 GmbHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des ...
- BFH, 19.01.2000 - I R 24/99
VGA bei Kapitalerhöhungskosten
- BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95
- OLG Oldenburg, 17.07.2008 - 1 U 49/08
Einlage im Rahmen der Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Anspruch des ...
- BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 30/02
Kapitalerhöhung anläßlich Euro-Umstellung von Stammkapital und Geschäftsanteile
- OLG Stuttgart, 13.10.2011 - 8 W 341/11
Anwendung der Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § ...
- BGH, 24.04.2008 - III ZR 223/06
Notarrecht - Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 4 U 156/05
Notarhaftung: Belehrungspflichten bei der Beurkundung eines ...
- OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 4 U 156/05
- BayObLG, 17.03.2004 - 3Z BR 46/04
Anmeldungspflichtige für beschlossene Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch ...
Gesetzesmaterialien zu § 57 GmbHG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 55 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)