GmbH-Gesetz
| Vierter Abschnitt - Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 53 - 59) |
(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.
(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
(4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.
Rechtsprechung zu § 57c GmbHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 57c GmbHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 57c GmbHG
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 57c GmbHG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?