GmbH-Gesetz

   Vierter Abschnitt - Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 53 - 59)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 57g

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 57g GmbHG

Querverweise

Auf § 57g GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

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