GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
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