GmbH-Gesetz
| Vierter Abschnitt - Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§§ 53 - 59) |
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 57g GmbHG
Querverweise
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