GmbH-Gesetz

   Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)   

§ 57j
Verteilung der Geschäftsanteile

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

Rechtsprechung zu § 57j GmbHG

4 Entscheidungen zu § 57j GmbHG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 57j GmbHG

Querverweise

Auf § 57j GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
    GmbHG
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
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